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Blankoverordnung in der Physiotherapie – die wichtigsten Fragen und Antworten

Stefan Österreicher • 11. November 2024

Blankoverordnung in der Physiotherapie

Seit dem 01.11.2024 gilt die "Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung", genannt Blankoverordnung, nun auch für den Bereich der Physiotherapie. Da sich diese Art der Verordnung zum „herkömmlichen“, bisher bekannten Verordnungstyp (Muster 13 – Standard) in einigen Punkten unterscheidet, möchten wir euch an dieser Stelle die wichtigsten Informationen rund um die Blankoverordnung darstellen:
Allgemeine Informationen rund um die Blankoverordnung
 
Ab November ist es wesentlich, vor dem ersten Termin abzuklären, welcher Verordnungstyp vorliegt. Denn die Auskunft der Patient*innen entscheidet über den weiteren Organisationsablauf in deiner Praxis!
  • Gültigkeit der Verordnung

    Die Verordnung (Muster 13 - Blanko) mit dem Text „BLANKOVERORDNUNG“ im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ gilt 16 Wochen ab Ausstellungsdatum und muss innerhalb dieser Zeit abgearbeitet werden. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

  • Ausgewählte Indikationsliste

    Die Blankoverordnung gilt zunächst für insgesamt 114 festgelegte Diagnosen im Bereich der Schulter, stets in Verbindung mit der Diagnosegruppe „EX“. Die Auflistung der ICD-10-Codes findet ihr im „Anhang 1 zur Anlage 1" des § 125a SGB V.

  • Hat sich etwas an der Beginnfrist geändert?

    Nein, sowohl die reguläre Beginnfrist von 28 Tagen, als auch die 14-Tage-Frist beim dringlichen Behandlungsbedarf gelten verbindlich für die Blankoverordnung.

  • Wie werden die Dauer und die Menge der Behandlungseinheiten festgelegt?

    Der Arzt bzw. die Ärztin stellt weiterhin die Diagnose und die Blankoverordnung aus. Die Physiotherapeut*innen wählen dann jedoch folgende Verordnungsinhalte selbst:

    Die Auswahl der Heilmittel, die wöchentliche Frequenz sowie den Umfang bzw. die Dauer der Therapie (die Anzahl der Behandlungseinheiten) - wobei täglich maximal 2 vorrangige und 1 ergänzendes Heilmittel durchgeführt werden dürfen. Diese müssen beim ersten Termin (im Rahmen der Physiotherapeutischen Diagnostik (PD)) abgeklärt und können im weiteren Verlauf der Therapie sowie (frühestens nach 28 Tagen) im Rahmen der Bedarfsdiagnostik (BD) angepasst werden.


  • Gibt es Unterbrechungsfristen?

    Nein. Da die Therapeut*innen selbst über die Frequenz bestimmen dürfen, gibt es keine Unterbrechungsfristen mehr, also auch keine entsprechende Dokumentation (K, F, T) auf der Rückseite der Verordnung– allerdings muss die Gesamtfrist von 16 Wochen zwingend eingehalten werden.

Das Ausstellen einer Blankoverordnung
  • Darf die Blankoverordnung nur vom Orthopäden/Facharzt oder auch vom Hausarzt oder dem Krankenhaus ausgestellt werden?

    Jeder niedergelassene Arzt darf eine Blankoverordnung ausstellen. Ausnahme: Im Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements dürfen keine Blankoverordnungen ausgestellt werden!

  • Sind Ärztinnen und Ärzte bei einer Schulterdiagnose dazu verpflichtet, eine Blankoverordnung auszustellen?

    Grundsätzlich werden bei entsprechenden Diagnosen Blankoverordnungen ausgestellt. In medizinisch begründeten Ausnahmen dürfen Ärztinnen und Ärzte aber auch noch „normale“ Verordnungen ausstellen.

  • Wann genau kann der Arzt eine neue Blankoverordnung für die gleiche Diagnose ausstellen?

    Erst nach Ablauf der 16-wöchigen Frist, unabhängig davon, ob die Behandlung vorzeitig beendet wurde.

  • Ist eine eigenständige Änderung der Blankoverordnung möglich?

    Bedingt ja – Diagnose und Diagnosegruppe dürfen nicht eigenständig geändert werden.

    Aber – sollte der Arzt ein Heilmittel aufgeschrieben haben, obwohl die Verordnung eine Blankoverordnung sein soll, dann kann dies nach Rücksprache mit dem Arzt eigenständig vom Leistungserbringer („BLANKOVERORDNUNG“ - Bitte mit Kürzel+LE und Datum) geändert werden. Sollte zudem eine wöchentliche Frequenz oder eine Anzahl eingetragen worden sein, so können diese zusätzlichen Angaben ignoriert werden – laut den Verbänden aber bitte auf der Vorderseite der Verordnung nichts durchstreichen.

Wirtschaftlichkeitsverantwortung

Blankoverordnungen unterliegen aus Sicht der Ärztinnen und Ärzte, wie Verordnungen im Rahmen eines langfristigen Heilmittelbedarfs, nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung für ärztlich verordnete Heilmittel. Die wirtschaftliche Verantwortung übernehmen dann die behandelnden Physiotherapeut*innen. Die Wirtschaftlichkeitsverantwortung wird mit Hilfe eines Ampelsystems zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung geregelt:
  • Grüne Phase: Bis zu 18 bzw. 26 vorrangige- und bis zu 6 bzw. 8 ergänzende Heilmittel
  • Rote Phase: Ab der 19. bzw. 27. Behandlung mit vorrangigen Heilmitteln und ab der 7. bzw. 9. Behandlung 
mit ergänzenden Heilmitteln (=Vergütungsabschläge von 9 Prozent!)
Abrechnung einer Blankoverordnung

Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung identisch wie bei den „herkömmlichen“ Verordnungen nach § 125 SGB V. Dennoch gibt es einige Besonderheiten, die es zu berücksichtigen gilt:
  • Abrechnung

    Die Verordnung wird entweder spätestens nach Ablauf der 16 Wochen abgerechnet oder bereits zuvor, wenn die Behandlung erfolgreich beendet wurde.

  • Kann ich eine Blankoverordnung vorzeitig abrechnen und dann wieder neu aufnehmen?

    Nein, eine Zwischenabrechnung ist trotz der längeren Gültigkeit der Blankoverordnung nicht möglich. Eine Wiederaufnahme der Verordnung ist nur im seltenen Fall bei Auftreten eines Rezidivs innerhalb der 16 Wochen vorgesehen und möglich.

  • Wann sollte ich die Verordnung dann abrechnen? Muss ich wegen der Möglichkeit eines Rezidivs die 16-wöchige Frist abwarten, bis ich die Verordnung abrechnen kann?

    Nein, das Rezept sollte abgerechnet werden, sobald die Behandlung abgeschlossen ist – spätestens aber nach 16 Wochen. Tritt nach Abschluss der Behandlung, jedoch innerhalb der 16 Wochen doch noch ein Rezidiv auf, so gibt es für diesen speziellen Fall ein Formular, mit dem die Behandlung auch nach Abrechnung wieder aufgenommen werden kann. Die Behandlung des Rezidivs wird mit in die Ampel der Blankoverordnung eingerechnet. Tritt das Rezidiv jedoch erst nach Ablauf der 16 Wochen auf, so muss der Patient seinen verordnenden Arzt aufsuchen und sich eine neue (Blanko-)Verordnung ausstellen lassen.

  • Darf ich zwei Verordnungen von der gleichen Person wegen einer Schulterdiagnose gleichzeitig annehmen und später abrechnen?

    Nein, im Zeitraum der Gültigkeit einer Blankoverordnung ist keine weitere Heilmittelverordnung für dieselbe Person, die Diagnosegruppe „EX“ und eine Erkrankung des Schultergelenks möglich (Ausnahme: Unterschiedliche Lokalisationen – z.B. rechte/linke Schulter).

  • Können die neuen Diagnostikpositionen („Physiotherapeutische Diagnostik“ und „Bedarfsdiagnostik“) auf der Rückseite der Verordnung mit PD und BD abgekürzt werden?

    Nein, diese müssen (noch) ausgeschrieben werden, da sie (noch) nicht in das „Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog“ aufgenommen wurden (Stand: 11.11.2024).

  • Wie verhalte ich mich, wenn eine Patientin, die mit einer Blankoverordnung aktuell in Therapie ist, die Behandlung abbrechen möchte und einen Praxiswechsel anvisiert?

    Wie bisher auch! Bevor das Original-Rezept mit der Abrechnung zur Krankenkasse geschickt wird, kopieren wir der Patientin die Vorder- als auch die Rückseite der Blankoverordnung. Bewegen wir uns noch in der Gültigkeitsdauer von den 16 Wochen, dann kann sie damit die Therapie in einer anderen Physiotherapiepraxis fortführen. Bitte beachten: Die Physiotherapeutische Diagnostik und die Bedarfsdiagnostik können nur einmal pro Blankoverordnung durchgeführt und abgerechnet werden – dies bitte bei einem möglichen Praxiswechsel bedenken.


  • Die "Physiotherapeutische Diagnostik" zu Beginn der Behandlung kann ich laut § 125a SGB V (Anlage 1) mit einem Behandlungstermin an einem Tag kombinieren. Aber wie sieht das mit der "Bedarfsdiagnostik" aus? Kann ich diese auch mit einem Behandlungstermin an einem Tag kombinieren?

    Bei der "Physiotherapeutischen Diagnostik" ist es vertraglich klar geregelt: "Die physiotherapeutische Diagnostik ist außerhalb der Therapiezeit zu erbringen. Die physiotherapeutische Diagnostik und erste Behandlung können im zeitlichen Zusammenhang an einem Tag erbracht werden."


    Bei der "Bedarfsdiagnostik" fehlt jedoch exakt dieser Satz im Vertrag. Nach Rücksprache mit dem Verband "Physio Deutschland" und den gesetzlichen Krankenkassen (AOK und Barmer) lautet unsere Antwort: 


    Ja, auch die "Bedarfsdiagnostik" kann mit einem Behandlungstermin an einem Tag kombiniert werden!

Rezepte zur Manuellen Lymphdrainage ab dem 01.10.2024
  • Gibt es seit dem 01.10.24 auch im Bereich der Lymphdrainage eine Art Blankoverordnung?

    Nein, die MLD-Verordnungen sehen nach wie vor (fast) gleich aus wie zuvor. Die einzige Änderung ist das mögliche Fehlen der Zeitangabe (also ob 30-, 45- oder 60-minütige Behandlung). Dies darf die Arztpraxis künftig offen lassen. All das gilt aber lediglich bei Diagnosen von Lymph- oder Lipödemen, bei denen mittels eines ICD-10-Codes ein Stadium (I, II oder III) angegeben werden kann. Dann kann die Therapeutin bzw. der Therapeut je nach Stadium und der Anzahl der Körperteile entscheiden, wie lange die Behandlung geht.

Hast du darüber hinaus noch konkrete Praxisfragen oder ist dir weiterhin etwas unklar?

Dann schreibe uns gerne eine Nachricht – wir stehen dir für alle Fragen rund um das Thema Blankoverordnung jederzeit sehr gerne zur Verfügung!
von Stefan Österreicher 1. März 2024
Die Gründung der eigenen Physiotherapiepraxis ist der Traum von vielen Physiotherapeut*innen. Es geht um die Verwirklichung der eigenen Vision, dem eigenen Therapiekonzept und in den allermeisten Fällen auch um finanzielle Aspekte. Von Beginn an richtig geplant kann eine Gründung Spaß machen und sich schon nach kurzer Zeit (1–3 Jahre) auch finanziell auszahlen. Aber was gibt es bei einer Existenzgründung alles zu beachten und welche Schritte sind zu gehen? Das möchten wir dir kurz und übersichtlich im folgenden Beitrag vorstellen: 1. Schritt: Der Businessplan Zunächst einmal ist es wichtig, einen soliden Businessplan zu erstellen. Dieser sollte deine Ziele, Zielgruppe, Dienstleistungen, Marketingstrategien und Finanzprognosen umfassen. Ein gut durchdachter Businessplan ist das A und O einer jeder Gründung. Er soll dir helfen, von Beginn an deine Ziele klar und deutlich zu formulieren. Außerdem kannst du nach der erfolgreichen Gründung immer wieder schauen, ob die PLAN-Zahlen mit den IST-Zahlen aus der Praxis übereinstimmen; du siehst somit rechtzeitig an, welchen Stellschrauben du ggf. nachjustieren musst. Ein solider Businessplan ist für die Finanzierungszusage einer Bank oder eines Investors unvermeidbar und entscheidet maßgeblich, zu welchen Konditionen dein Vorhaben finanziert wird. Wer kann mich bei meinem Businessplan unterstützen? Unterstützung beim Businessplan (insbesondere beim Finanzplan) bekommst du von Steuerberater*innen und Unternehmensberater*innen. Auch wir unterstützen dich gerne mit unserem Know-how und unseren Vorlagen. 2. Schritt: Die Auswahl eines geeigneten Standorts/ Die Standortanalyse Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Auswahl eines geeigneten Standorts für deine Praxis. Stell sicher, dass deine Praxis gut erreichbar ist und über ausreichend Parkplätze verfügt. Die Lage sollte auch eine angemessene Anzahl von potenziellen Kunden in der Umgebung haben, um den Erfolg deiner Praxis zu unterstützen. 3. Schritt: Zulassungsvoraussetzungen (GKV) Darüber hinaus ist es wichtig, sich über die rechtlichen Anforderungen für die Gründung einer Physiotherapiepraxis zu informieren. Hier spielen besonders die Zulassungsvoraussetzungen eine wichtige Rolle. Diese sollten erfüllt werden, wenn auch gesetzlich versicherte Patient*innen behandelt werden wollen. Auch die hier genannte räumlichen und sachlichen sowie persönlichen Voraussetzungen sollten hier berücksichtigt werden. Ausführliche Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen erhaltet ihr direkt unter: https://www.zulassung-heilmittel.de 4. Schritt: IK-Nummer beantragen Wenn du dich dafür entschieden hast, auch gesetzlich versicherte Patient*innen und Kund*innen zu behandeln, musst du, bevor du den Antrag auf eine Zulassung stellst, deine IK-Nummer beantragen. Den Antrag hierzu findest du unter folgendem Link: https://www.dguv.de/arge-ik/antrag/index.jsp 5. Schritt: Zulassung beantragen Nachdem du deine IK-Nummer erhalten hast, kannst du deine Zulassung beantragen. Hierfür ist der vollständig ausgefüllte Berichtsbogen sowie die Anerkenntniserklärung bei der zuständigen ARGE einzureichen. Sobald deine Räumlichkeiten fertig sind, du genügend Personal hast, kann es mit der eigenen Praxis losgehen. Wir wünschen dir viel Erfolg bei deinem Projekt und stehen dir für alle Fragen rund um das Thema Praxisgründung jederzeit sehr gerne zur Verfügung! Du bist unsicher ob du für den Schritt in die Selbständigkeit eignest, oder benötigst Unterstüzung bei der Umsetzung? Dann buche dir direkt deine kostenlose Erstberatung unter: https://calendly.com/erfolg-praxis/erstberatung oder schreibe uns eine Nachricht!
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