Die Verordnung (Muster 13 - Blanko) mit dem Text „BLANKOVERORDNUNG“ im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ gilt 16 Wochen ab Ausstellungsdatum und muss innerhalb dieser Zeit abgearbeitet werden. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Die Blankoverordnung gilt zunächst für insgesamt 114 festgelegte Diagnosen im Bereich der Schulter, stets in Verbindung mit der Diagnosegruppe „EX“. Die Auflistung der ICD-10-Codes findet ihr im „Anhang 1 zur Anlage 1" des § 125a SGB V.
Nein, sowohl die reguläre Beginnfrist von 28 Tagen, als auch die 14-Tage-Frist beim dringlichen Behandlungsbedarf gelten verbindlich für die Blankoverordnung.
Der Arzt bzw. die Ärztin stellt weiterhin die Diagnose und die Blankoverordnung aus. Die Physiotherapeut*innen wählen dann jedoch folgende Verordnungsinhalte selbst:
Die Auswahl der Heilmittel, die wöchentliche Frequenz sowie den Umfang bzw. die Dauer der Therapie (die Anzahl der Behandlungseinheiten) - wobei täglich maximal 2 vorrangige und 1 ergänzendes Heilmittel durchgeführt werden dürfen. Diese müssen beim ersten Termin (im Rahmen der Physiotherapeutischen Diagnostik (PD)) abgeklärt und können im weiteren Verlauf der Therapie sowie (frühestens nach 28 Tagen) im Rahmen der Bedarfsdiagnostik (BD) angepasst werden.
Nein. Da die Therapeut*innen selbst über die Frequenz bestimmen dürfen, gibt es keine Unterbrechungsfristen mehr, also auch keine entsprechende Dokumentation (K, F, T) auf der Rückseite der Verordnung– allerdings muss die Gesamtfrist von 16 Wochen zwingend eingehalten werden.
Jeder niedergelassene Arzt darf eine Blankoverordnung ausstellen. Ausnahme: Im Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements dürfen keine Blankoverordnungen ausgestellt werden!
Grundsätzlich werden bei entsprechenden Diagnosen Blankoverordnungen ausgestellt. In medizinisch begründeten Ausnahmen dürfen Ärztinnen und Ärzte aber auch noch „normale“ Verordnungen ausstellen.
Erst nach Ablauf der 16-wöchigen Frist, unabhängig davon, ob die Behandlung vorzeitig beendet wurde.
Bedingt ja – Diagnose und Diagnosegruppe dürfen nicht eigenständig geändert werden.
Aber – sollte der Arzt ein Heilmittel aufgeschrieben haben, obwohl die Verordnung eine Blankoverordnung sein soll, dann kann dies nach Rücksprache mit dem Arzt eigenständig vom Leistungserbringer („BLANKOVERORDNUNG“ - Bitte mit Kürzel+LE und Datum) geändert werden. Sollte zudem eine wöchentliche Frequenz oder eine Anzahl eingetragen worden sein, so können diese zusätzlichen Angaben ignoriert werden – laut den Verbänden aber bitte auf der Vorderseite der Verordnung nichts durchstreichen.
Die Verordnung wird entweder spätestens nach Ablauf der 16 Wochen abgerechnet oder bereits zuvor, wenn die Behandlung erfolgreich beendet wurde.
Nein, eine Zwischenabrechnung ist trotz der längeren Gültigkeit der Blankoverordnung nicht möglich. Eine Wiederaufnahme der Verordnung ist nur im seltenen Fall bei Auftreten eines Rezidivs innerhalb der 16 Wochen vorgesehen und möglich.
Nein, das Rezept sollte abgerechnet werden, sobald die Behandlung abgeschlossen ist – spätestens aber nach 16 Wochen. Tritt nach Abschluss der Behandlung, jedoch innerhalb der 16 Wochen doch noch ein Rezidiv auf, so gibt es für diesen speziellen Fall ein Formular, mit dem die Behandlung auch nach Abrechnung wieder aufgenommen werden kann. Die Behandlung des Rezidivs wird mit in die Ampel der Blankoverordnung eingerechnet. Tritt das Rezidiv jedoch erst nach Ablauf der 16 Wochen auf, so muss der Patient seinen verordnenden Arzt aufsuchen und sich eine neue (Blanko-)Verordnung ausstellen lassen.
Nein, im Zeitraum der Gültigkeit einer Blankoverordnung ist keine weitere Heilmittelverordnung für dieselbe Person, die Diagnosegruppe „EX“ und eine Erkrankung des Schultergelenks möglich (Ausnahme: Unterschiedliche Lokalisationen – z.B. rechte/linke Schulter).
Nein, diese müssen (noch) ausgeschrieben werden, da sie (noch) nicht in das „Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog“ aufgenommen wurden (Stand: 11.11.2024).
Wie bisher auch! Bevor das Original-Rezept mit der Abrechnung zur Krankenkasse geschickt wird, kopieren wir der Patientin die Vorder- als auch die Rückseite der Blankoverordnung. Bewegen wir uns noch in der Gültigkeitsdauer von den 16 Wochen, dann kann sie damit die Therapie in einer anderen Physiotherapiepraxis fortführen. Bitte beachten: Die Physiotherapeutische Diagnostik und die Bedarfsdiagnostik können nur einmal pro Blankoverordnung durchgeführt und abgerechnet werden – dies bitte bei einem möglichen Praxiswechsel bedenken.
Bei der "Physiotherapeutischen Diagnostik" ist es vertraglich klar geregelt: "Die physiotherapeutische Diagnostik ist außerhalb der Therapiezeit zu erbringen. Die physiotherapeutische Diagnostik und erste Behandlung können im zeitlichen Zusammenhang an einem Tag erbracht werden."
Bei der "Bedarfsdiagnostik" fehlt jedoch exakt dieser Satz im Vertrag. Nach Rücksprache mit dem Verband "Physio Deutschland" und den gesetzlichen Krankenkassen (AOK und Barmer) lautet unsere Antwort:
Ja, auch die "Bedarfsdiagnostik" kann mit einem Behandlungstermin an einem Tag kombiniert werden!
Nein, die MLD-Verordnungen sehen nach wie vor (fast) gleich aus wie zuvor. Die einzige Änderung ist das mögliche Fehlen der Zeitangabe (also ob 30-, 45- oder 60-minütige Behandlung). Dies darf die Arztpraxis künftig offen lassen. All das gilt aber lediglich bei Diagnosen von Lymph- oder Lipödemen, bei denen mittels eines ICD-10-Codes ein Stadium (I, II oder III) angegeben werden kann. Dann kann die Therapeutin bzw. der Therapeut je nach Stadium und der Anzahl der Körperteile entscheiden, wie lange die Behandlung geht.
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